Behörden-Wahnsinn und kein Ende

Behördenwahnsinn

Bürokratie mit §56 IfSG auf einem neuen Level – ein Erfahrungsbericht

In deutschen Ämtern läuft einiges schief. Wer kennt es nicht: Man fühlt sich ohnmächtig und hilflos. Zahllose Paragraphen schüchtern ein, die komplizierte Behördensprache ist unverständlich. Menschlichkeit ist von den meisten Behörden nicht zu erwarten, denn Vorschrift ist nun mal Vorschrift!
Selbstverständlich passieren Fehler überall, auch bei Beamten, aber Unhöflichkeit, Untätigkeit oder gar Willkür muss man sich nicht gefallen lassen….so dachte ich zumindest bis zu meinem Kontakt mit dem Regierungspräsidium Stuttgart – Abteilung 9, Task-Force Infektionsschutz.
In diesem Fall geht es um Anträge auf Entschädigung nach §56 IfSG für Quarantäne von Mitarbeitern. Antragsteller ist der Arbeitgeber, im Auftrag ich. Nach §56 IfSG ist der Arbeitgeber verpflichtet, für einen Arbeitnehmer, der in Quarantäne ist, den Lohn zu bezahlen und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Diese Zahlung kann der Arbeitgeber dann vom Regierungspräsidium zur Erstattung beantragen, wobei eine Erstattung nicht gewährleistet ist. Dies gilt für vollständig geimpfte und genesene Mitarbeiter. Ungeimpfte und gesunde Menschen haben keinen Anspruch auf Entschädigungszahlung, wenn eine amtliche Quarantäne angeordnet wird. Damit ein Arbeitgeberantrag genehmigt werden kann, muss also ein Impf- oder Genesenennachweis des jeweiligen Mitarbeiters erbracht werden. Der gelbe Impfpass reicht in Baden Württemberg seit 01.12.2021 nicht mehr als Nachweis aus. Benötigt wird ein digital lesbares Dokument mit QR-Code. Dies soll fälschungssicherer sein. Dabei kann damit tatsächlich nur die Gültigkeit nachgewiesen werden und nicht, ob dem Zertifikat gefälschte Daten zugrunde liegen.
Hier wird es jetzt interessant: Nach Außerkraftsetzung von 3G am Arbeitsplatz ist es dem Arbeitgeber nur noch in Ausnahmefällen, wie Quarantäneanordnung, erlaubt, den Impfstatus seiner Mitarbeiter abzufragen. Abfragen bedeutet aber, dass mit Dokumentation, Einbehalt von Kopien, etc. gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen wird.
Diese gesetzliche Vorschrift habe ich dem Regierungspräsidium mitgeteilt.  (Den Namen der „netten Dame“ werde ich hier aus Gründen des Datenschutzes nicht nennen.) Außerdem habe ich schriftlich versichert, dass der Impfstatus eingesehen wurde und dem jeweiligen Mitarbeiter eindeutig zuzuordnen ist. Daraufhin erhielt ich vom Regierungspräsidium Antwort, dass sie meinen Einwand zwar verstehen könne, die Mitarbeiter ihren Nachweis gerne persönlich einreichen könnten , dazu sogar verpflichtet seien und die Anträge ansonsten abgelehnt würden. Sollten die Mitarbeiter dem, innerhalb der gesetzten Frist, nicht nachkommen, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung. Ob der Mitarbeiter dazu überhaupt in der Lage ist, weil er beispielsweise die deutsche Sprache nicht spricht, spielt überhaupt keine Rolle.
Mir wurde auch noch gesagt, dass das Regierungspräsidium die Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums teilt, dass der Arbeitgeber in so einem Fall (wieder nach §56 IfSG), Informationen zum Impfstatus seiner Mitarbeiter einholen darf, da die Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht vor dem schutzwürdigen Interesse betroffener Einzelpersonen überwiegt.
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und Grundrechte müssen dem IfSG weichen. Mir drängt sich einmal mehr der Verdacht auf, dass Behörden, Politik und Exekutive die Gummiparagraphen des IfSG nach Belieben auslegen und, selbst wenn man sich mit den Paragraphen des IfSG vertraut macht, hat man als Betroffener keine Chance!!!
 
www.gesetze-im-internet.de/ifsg/_56.html
www.rp-stuttgart.de
www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-arbeitnehmerselbstaendige/faq-impfstatusabfrage.html