Seit 16.03.2022 gilt in Deutschland die einrichtungsbezogene Impfpflicht, eine allgemeine Impfpflicht ist geplant.
Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung den erforderlichen Nachweis vorlegen. Nach Ablauf des 15. März 2022 müssen sie den Nachweis auch der zuständigen Behörde vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Bis wann gelten die neuen Regelungen? Die Regelung des § 20a IfSG tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.
Der Text des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22.02.2022 zeigt deutlich:
Es gibt in Deutschland keine Impfpflicht gegen Covid-19. Es handelt sich hier lediglich um eine Impfnachweis-Vorlagepflicht. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber einen Impf- oder Genesenennachweis vorzuzeigen. Der Arbeitgeber darf diesen weder einbehalten noch für die Personalakte kopieren. Der Arbeitgeber meldet diesen Nachweis an das zuständige Gesundheitsamt. Kann ein Mitarbeiter keinen Nachweis erbringen, meldet der Arbeitgeber auch das.
Nach § 20A IfSG kann das Gesundheitsamt für ungeimpfte Mitarbeiter ein Betretungsverbot für die Arbeitsstätte aussprechen. Kann bedeutet nicht, dass es das auch tun muss. Bei dieser Entscheidung sind die Gesundheitsämter verpflichtet, sorgfältig abzuwägen und verschiedene Aspekte zu prüfen.
Was kann man als Betroffener tun, wenn:
- der Arbeitgeber eine Abmahnung / Ermahnung erteilt?
Es gibt keine Impfpflicht. Wer sich nicht impfen lässt verstößt nicht gegen eine arbeitsrechtliche Pflicht. Eine Abmahnung / Ermahnung wird daher vor Gericht nicht standhalten.
- der Arbeitgeber den Impf-/ Genesenennachweis einbehalten oder kopieren will?
Den Arbeitgeber höflich um eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO bitten, die er höchstwahrscheinlich nicht hat.
- der Arbeitgeber Druck ausübt sich impfen zu lassen?
Dem Arbeitgeber mitteilen, dass eine Impfunfähigkeit / Kontraindikation vorliegt.
Laut einer EMA-Leitlinie und geltendem europäischen Recht dürfen nur Antigene verimpft werden und keine RNA-Technologie. Somit liegt eine Kontraindikation bei jedem Menschen vor.
Es mag wichtig sein unsere Mitmenschen zu schützen, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten und auch den Infektionsschutz ernst zu nehmen.
Aber dann ist es auch wichtig aus der kritischen, aber oft schweigenden Masse herauszutreten, Fragen zu stellen, Nebenwirkungen der Impfung zu erkennen, die selbst vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurden, Gesicht zu zeigen und nicht aufzugeben.
Ungeimpfte Menschen sind keine Bittsteller und keine Opfer. Es ist das Recht jedes Menschen, sein Leben selbstbestimmt zu gestalten.
Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat bereits verloren.
Berthold Brecht